Mit Frohsinn geimpft“ – Impfaktion am Faschingssonntag in Karlstadt

„Mit Frohsinn geimpft“ lautet das diesjährige Sessionsmotto der Karlstadter Karnevalsgesellschaft (KaKaGe), das am Faschingssonntag, 27. Februar in die Tat umgesetzt werden soll. Dann nämlich bietet die KaKaGe in Zusammenarbeit mit der Gemeinschaftspraxis Machann-Retzbach, dem BRK Main-Spessart, dem Landratsamt Main-Spessart mit seinem Impfzentrum und mit Unterstützung durch die KaKaGe-Ärzte eine Faschingsimpfaktion im historischen Rathaus in Karlstadt an und freut sich über alle Impfwilligen, die kostümiert erscheinen.

Los geht es – wie sollte es anders sein! – um 11:11 Uhr. Bis 16:11 Uhr können alle Impfwilligen ab 5 Jahren dann ohne Termin vorbeischauen und sich den Piks abholen. Um die Wartezeit zu verkürzen wird ein kleines karnevalistisches Unterhaltungsprogramm mit kurzen Auftritten von „Herrmann und Hermine“ und Michael Meisenzahl geboten. Zum Impfstart wollen auch Landrätin Sabine Sitter und Bürgermeister Martin Hombach vorbeischauen. Von der Landrätin gibt es für jeden Geimpften einen Krapfen und von der Faschingsgesellschaft den „KaKaGe-Pin“. Auch das amtierende Prinzenpaar Mario I. und Anna I. hat sein Kommen zugesagt.

Geimpft werden alle Personen ab 5 Jahren ausschließlich mit dem Impfstoff von BioNTech für die jeweilige Altersgruppe (Kinder- oder Erwachsenenimpfstoff). Wer eine Impfung vor Ort erhalten möchte, benötigt ein Ausweisdokument (bei Kindern alternativ die Geburtsurkunde) sowie eine Versichertenkarte. Sofern Eltern ihre Kinder nicht begleiten können, wird eine Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten mit Vollmacht an die Begleitperson benötigt. Gerne können auch schon Anamnese- und Aufklärungsbogen auf der Seite des Impfzentrums heruntergeladen und unterschrieben mitgebracht werden (www.impfzentrum-msp.de).

Die erste Auffrischungsimpfung kann jedem ab 12 Jahren nach Ablauf von drei Monaten zur Grundimmunisierung angeboten werden. Die vierte Impfung kann aktuell nur Personen ab 70 oder immungeschwächten Personen ab drei Monate nach der Auffrischungsimpfung (ärztlicher Nachweis erforderlich) oder Beschäftigten im Gesundheitswesen ab sechs Monaten nach der Auffrischungsimpfung (Beschäftigungsnachweis erforderlich) verabreicht werden.